Satzung

§ 1 Name und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Bergischer Geschichtsverein e.V.
2. Zweck des Vereins: Der Verein will die Geschichte des Bergischen Landes und der mit ihm geschichtlich verbundenen Gebiete erforschen, ihre Kenntnis durch Wort und Schrift vermitteln und Aufgaben der Denkmal- und Stadtbildpflege wahrnehmen und unterstützen. Der Verein möchte durch Vertiefung des geschichtlichen Denkens die Erkenntnis des Ablaufs von Ereignissen und Prozessen in der Vergangenheit und ihres Fortwirkens in der Gegenwart fördern sowie die Bindung an das Bergische Land stärken.
3. Der Verein veröffentlicht zur Verwirklichung seiner Ziele wissenschaftliche Zeitschriften und Bücher. Er unterstützt Bestrebungen, die geeignet sind, die Menschen mit dem Bergischen Land und seiner Geschichte vertraut zu machen. Der Verein und seine Abteilungen können Bibliotheken und Sammlungen unterhalten und fördern, soweit dies mit ihren gemeinnützigen Zwecken vereinbar ist.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Verein ist auf die Mitarbeit aller Mitglieder ungeachtet ihres Geschlechtes angewiesen. Die nachfolgenden Funktionsbezeichnungen sind aus Vereinfachungsgründen nicht spezifiziert.

§ 2 Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr
1.
Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
1.
Ordentliches Mitglied des Vereins wird jede Person oder Körperschaft, die einer der Abteilungen (§ 5) des Vereins durch Erklärung gegenüber deren Vorstand beitritt. Die Abteilungen sehen diese Doppelmitgliedschaft in ihren Satzungen vor. Die Ehrenmitglieder des Vereins werden zugleich Ehrenmitglied einer Abteilung. Die Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder entsprechen denen der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Pflicht zur Beitragszahlung.
2. Der Jahresbeitrag für Personen und Körperschaften wird von den Abteilungen festgesetzt. Über den an den Verein abzuführenden Beitragsanteil entscheidet die Delegiertenversammlung des Vereins (§ 7). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Alle Mitglieder haben zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen das Recht auf

  1. a) Lieferung der Veröffentlichungen des Vereins,
  2. b) Benutzung der Vereinsbüchereien und
  3. c) Besichtigung bzw. Benutzung der Vereinssammlungen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist dem Vorsitzenden der jeweiligen Abteilung mit Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Mit der Mitgliedschaft in der Abteilung endet auch die Mitgliedschaft in dem Verein, ohne dass es eines weiteren Aktes bedarf.
5. Ein Ausschluss erfolgt wegen Schädigung des Vereins durch unehrenhafte Handlung durch Beschluss des Abteilungsvorstandes mit einfacher Mehrheit. Dem Ausgeschlossenen ist auf der Ebene der Abteilung das Recht zu gewähren, Berufung bei der Mitgliederversammlung der Abteilung einzulegen, die über seinen Antrag mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet. Deren Entscheidung bindet den Verein.

§ 4 Ehrungen
1.
Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Zur Würdigung außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen oder außergewöhnlicher publizistischer Leistungen auf wissenschaftlicher Grundlage bei der Erforschung Bergischer Geschichte, Landes- und Volkskunde kann durch Beschluss des Vorstandes die vom Verein gestiftete Crecelius-Medaille verliehen werden. Der Beliehene wird Ehrenmitglied des Vereins.
3. Nach seinem Ausscheiden aus dem Amt kann ein verdienter Vorsitzender durch die Delegiertenversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 Abteilungen
1.
Der Verein gliedert sich in seinem Bereich, dem Bergischen Land, in Abteilungen. Über die Einrichtung und Anerkennung von Abteilungen und deren Abgrenzung untereinander entscheidet die Delegiertenversammlung des Vereins.
2. Die Abteilungen fassen ihre Mitglieder zur örtlichen Arbeit zusammen und fördern die Ziele des Vereins durch Veröffentlichungen, Vorträge, Besichtigungen, Exkursionen und anderes mehr.
3. Die Abteilungen des Vereins werden in der Rechtsform selbständiger, eingetragener Vereine betrieben. Sie sind bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
4. Die Satzungen der Abteilungen müssen in ihren Grundsätzen der Satzung des Vereins entsprechen und sind vom Vorstand des Vereins zu bestätigen. Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des Vereins.
5. Die Mitglieder der Abteilungen sind zugleich Mitglieder des Vereins. Die Abteilungen führen einen Anteil an den Beiträgen ihrer Mitglieder an den Verein ab, der dem Finanzbedarf des Vereins entspricht. Hierüber entscheidet die Delegiertenversammlung.
6. Die Abteilungen haben das Recht, verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern der Abteilungen zu ernennen. Diese werden zugleich Ehrenmitglieder des Vereins.
7. Abteilungen, die den vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Status als Abteilung aberkannt werden. In diesen Fällen erlischt die Mitgliedschaft der Mitglieder dieser Abteilung ohne weiteren Rechtsakt.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Delegiertenversammlung (§ 7),
– die Mitgliederversammlung (§ 8) und
– der Vorstand (§ 9).

§ 7  Delegiertenversammlung
1.
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den gewählten Vorstandsmitgliedern, gemäß § 9 Ziffer 2 und den Delegierten der Abteilungen zusammen. Die Mitglieder des Vorstandes sind in eigenen Angelegenheiten, insbesondere bei der Abstimmung über ihre Entlastung, nicht stimmberechtigt. Die Delegiertenversammlung hat alle Aufgaben und Rechte, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Mitgliederversammlung des Vereins zugewiesen sind, mit Ausnahme der in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.
2. Die Wahl der Delegierten erfolgt für jeweils zwei Sitzungsjahre. Das Sitzungsjahr beginnt jeweils am 01. April und endet am 31. März des folgenden Jahres. Die zu wählenden Delegierten werden von den Mitgliedern des Vereins in den Mitgliederversammlungen der einzelnen Abteilungen, die bis zum 31. März stattfinden müssen, gewählt. Jede Abteilung ist berechtigt,
– ihren ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter im Vorstand und
– je angefangener Mitgliederzahl von 100 (zum Stichtag 1. Januar des Jahres) ein Mitglied als Delegierte zu wählen. Sie können wiedergewählt werden. Sie haben eine nicht übertragbare Stimme. Für den Verhinderungsfall können gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten Ersatzdelegierte in gleicher Zahl gewählt werden, die die gewählten Delegierten (insgesamt, nicht für einen bestimmten Delegierten) in der Delegiertenversammlung vertreten. Im übrigen findet eine Vertretung oder Stimmrechtsübertragung nicht statt.
3. Die Delegiertenversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter im Vorstand einberufen. Zur Delegiertenversammlung ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 30. Juni statt. Der Vorstand bestimmt Tagungsort und Tagungszeit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Delegierte anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine erneute Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, wenn hierauf bei der Einladung hingewiesen wird.
5. Anträge aus den Abteilungen zur Beschlussfassung in der ordentlichen Delegiertenversammlung sind über den Abteilungsvorstand mindestens fünf Wochen vor der Delegiertenversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
6. Die ordentliche Delegiertenversammlung
– nimmt den Geschäftsbericht entgegen;
– genehmigt den Jahresabschluss, der zuvor durch die Kassenprüfer geprüft worden ist;
– genehmigt den Haushaltsplan;
– wählt und entlastet die nach der Satzung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;
– wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer und einen Vertreter, die nicht dem Vorstand angehören, Wiederwahl ist zulässig;
– ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende;
– entscheidet über Anerkennung und Ausschluss einzelner Abteilungen sowie über deren Abgrenzung untereinander;
– setzt den Beitragsanteil für Personen und Körperschaften fest, der von den Abteilungen an den Verein abzuführen ist.
7. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand oder eine Abteilung aufgrund des Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung und des zu fassenden Beschlusses verlangt.

§ 8 Mitgliederversammlung
1.
  Die Versammlung der Mitglieder des Vereins entscheidet ausschließlich über
– die Änderung des Zweckes des Vereins;
– die Änderung des Anfallberechtigten im Falle der Auflösung des Vereins
– die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung und die Änderung des Delegiertenschlüssels
– die Auflösung des Vereins.
2. Sie wird einberufen vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter
im Vorstand. Zu ihr ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von acht Wochen einzuladen.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
1.
Der Vorstand besteht aus gewählten, geborenen und entsandten Mitgliedern.
2. Gewählte Mitglieder sind: der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister, der erste Schriftführer, der zweite Schriftführer, der Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission und die Beisitzer. Sie werden von der Delegiertenversammlung auf fünf Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jeweils mit der Delegiertenversammlung, die über die Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr beschließt.
3. Geborene Mitglieder sind:
– die Vorsitzenden der Abteilungen oder deren Vertreter im Vorstand.
4. Entsandte Mitglieder sind:
– der Vertreter des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln, der von diesem bestimmt wird;
– der Vorsitzende des Schlossbauvereins e.V. mit Sitz in Solingen oder sein Vertreter im Vorstand;
– der Vorsitzende des Altenberger-Dom-Vereins e.V. mit Sitz in Bergisch Gladbach oder sein Vertreter im Vorstand und
– der Leiter der Zentralbibliothek der Stadt Wuppertal oder sein Vertreter.
5. Bei Doppelberufung hat das entsprechende Vorstandsmitglied nur eine Stimme. Es findet keine Ersatzbestimmung statt.

§ 10 Aufgaben und Geschäftsverfahren des Vorstandes, Geschäftsführung und Vertretung
1.
Die laufenden Geschäfte führen die nachbestimmten Mitglieder des Vorstandes (geschäftsführender Vorstand), nämlich der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister, der erste Schriftführer, der zweite Schriftführer und der Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission.
2. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der erste Schriftführer; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis sollen der Schatzmeister und der erste Schriftführer bei der Vertretung des Vereins nur tätig werden, wenn der erste oder der zweite Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht im Außenverhältnis nicht nachgewiesen zu werden.
3. Der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Vertreter im Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte.
4. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf, erstattet den Geschäftsbericht, berät über alle den Vereinszielen dienenden Angelegenheiten, entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel und beschließt über Ehrungen.
5. Der Schatzmeister besorgt die geldlichen Angelegenheiten des Vereins. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die vom Vorstand und von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse und führt den Schriftwechsel in Vorstandsangelegenheiten.
6. Der Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission leitet und koordiniert deren Arbeit. Die Kommission fördert die Belange des Vereins und betreut seine Veröffentlichungen. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission werden vom Vorstand berufen.
7. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Vertreter, einberufen und geleitet. Die Einladung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung möglichst 10 Tage vorher zu geschehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
8. Für die Beschlüsse des Vorstandes gilt Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

§ 11 Satzungsänderung
1.
Für eine Änderung der Satzung sind, ausgenommen in den in § 8 genannten Fällen, ein Beschluss des Vorstandes und ein Beschluss der Delegiertenversammlung erforderlich. Dieser bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln ihrer erschienenen Mitglieder.
2. Ein Beschluss über die Änderung des Zweckes des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder dessen Vermögensverwendung betreffen, müssen den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen.

§ 12 Vereinsvermögen
1.
Der Verein verfügt über sein Vermögen satzungsgemäß; er besitzt eine Vereinsbibliothek, ferner Sammlungen und Museumsgüter. Der Vorstand ist berechtigt, über Schenkungen und Dauerleihgaben zugunsten von Institutionen im Bereich des Bergischen Landes zu beschließen, wobei Schenkungen nur an gemeinnützige Institutionen oder öffentliche Institutionen für gemeinnützige Zwecke und nach Zustimmung durch die Delegiertenversammlung gemacht werden können.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Bar- und Sachvermögen des Vereins an den Schlossbauverein Burg a.d. Wupper e.V. mit Sitz in Solingen für dessen als gemeinnützig anerkannte Zwecke oder entsprechend dem Beschluss einer Mitgliederversammlung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die Stadt Wuppertal wird in jedem Falle Eigentümerin der Vereinsbibliothek, die sie für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung; der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Overath, den 08.05.2004

Dr. Jürgen Stohlmann
1. Vorsitzender
Peter Elsner
2. Schriftführer